Steuererklärungspflicht Rentner – Welche Rentner sind betroffen ?

Muss jeder Rentner eine Steuererklärung Rentner abgeben?

Nach dem geltenden Gesetz muss zunächst nicht jeder Rentner eine Steuererklärung abgeben. Das gilt nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 bzw. Nummer 10 nach dem Einkommensteuergesetz erst einmal für jeden Steuerpflichtigen. Für die Steuererklärung Rentner bzw. die Steuererklärung Pensionäre, die im Ausland leben, gibt es dafür nur eine Ausnahme. Die Ausnahme bildet ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Wohnsitz des Rentners oder Pensionärs, in dem vereinbart wurde, dass Deutschland kein Besteuerungsrecht für deutsche Alterseinkünfte hat. Die Voraussetzung dafür ist auf jeden Fall, dass Rentner oder Pensionäre ihren Wohnsitz ausschließlich in einem betreffenden Land haben.

Normierung der Einkommensteuerdurchführungsverordnung

Zu § 25 des Gesetzes

§ 56
Steuererklärungspflicht

 Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:

1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die Einzelveranlagung nach § 26a des Gesetzes wählt,
a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung betragen hat,
b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt,
c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt;
2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,
a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung überstiegen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,
b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt,
c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt.

 Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist.

Fassung aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 BGBl.IS. 2131 m.W.v. 01.01.2012.

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